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Die Ziele der Geodateninfrastruktur sind unter anderem, über das Gebiet, welches die jeweilige Geodateninfrastruktur definiert und abdeckt, Geodaten nach klar definierten Anforderungen an Inhalt und Qualität vollständig, aktuell und homogen vorzuhalten und den berechtigten Nutzergruppen zur Verfügung zu stellen.
Sind solche Geodaten durch die Gesetzgebung durch Bund, Kanton oder Gemeinde definiert, sind dies Geobasisdaten.
Sind solche Geodaten durch die Gesetzgebung durch Bund, Kanton oder Gemeinde definiert, sind dies Geobasisdaten.
Es stellt sich auch die Frage, welches das Zielpublikum der Geodaten ist, wer der Urheber der Daten ist, und wer für die Erfassung und Bewirtschaftung dieser Geodaten zuständig ist.
Sind die Daten von öffentlichem Interesse, und liegt ein kontinuierlicher Bedarf für die Verfügbarkeit vor, macht es Sinn, solche Geodaten durch den Gesetzgeber als Pflicht zu definieren. Dadurch ist schlussendlich auch die Finanzierung und die Kontinuität dieser Daten gewährleistet.
Sind Geodaten in der Schweiz gesetzgeberisch definiert, so spricht man von Geobasisdaten. Die Gesetzgebung kann vom Bund, durch die Kantone oder die Gemeinden vorgegeben sein.
In der Schweiz ist seit dem 1. Juli 2008 das nationale Geoinformationsgesetz (GeoIG) in Kraft. Ergänzt wird das Gesetz durch die zugehörige Geoinformationsverordnung (GeoIV).
letzte Aktualisierung: 7. April 2020
Veröffentlichung: 7. April 2020
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